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Verein der Freunde des Klosters Waldsassen e. V. |
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§ 1 Name und Sitz des Vereines Der Verein führt nunmehr den Namen: "Verein der Freunde des Klosters Waldsassen e. V." |
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§ 2 Zweck des Vereines Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. |
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§ 3 Gewinne und Ausgaben Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. |
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§ 4 Mitgliedschaft Mitglieder des Vereines können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Vereine, Körperschaften und Unternehmen werden, die den Vereinszweck unterstützen wollen. |
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§ 5 Mitgliedsbeiträge Der Verein erhebt einmalige oder laufende Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Der Beitrag ist nach Möglichkeit bargeldlos über ein Bankkonto zu entrichten. |
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§ 6 Vereinsorgane Die Vereinsorgane sind: a) der Vorstand und b) die Mitgliederversammlung. |
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§ 7 Vorstand Der Vorstand besteht aus: |
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§ 8 Vertretung Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch: |
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§ 9 Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand
dies für erforderlich hält oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der
Gründe schriftlich verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Bekanntgabe von Versammlungstermin, Ort und der Tagesordnung, die der Vorstand festsetzt, schriftlich mit einfachem Brief einberufen. |
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§ 10 Auflösung Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an die Cistercienserinnen-Abtei Waldsassen, die es ausschließlich und unmittelbar im Sinne des § 2 der Satzung verwenden muss. |
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| Stand: 27.12.2002 |