Satzung

Verein der Freunde des Klosters Waldsassen e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt nunmehr den Namen: "Verein der Freunde des Klosters Waldsassen e. V."
Er hat seinen Sitz in 95652 Waldsassen und ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereines

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereines ist die Ideelle und finanzielle Förderung der Erhaltung, der Renovierung und der Sanierung der Cistercienserinnen-Abtei Waldsassen sowie der sich Im Eigentum des Klosters befindlichen Kunstwerke. Darüber hinaus fördert der Verein Kunst, Denkmalschutz und Kultur.
Die für die Verwirklichung des Satzungszwecks erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden sowie die Durchführung kultureller Veranstaltungen beschafft.
Die mit Mitteln des Vereines erhaltenen und / oder renovierten Kunstwerke sollen - zumindest zeitweise - der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

§ 3 Gewinne und Ausgaben

Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereines können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Vereine, Körperschaften und Unternehmen werden, die den Vereinszweck unterstützen wollen.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Sie erlischt durch Austritt, bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit. Der Austritt Ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt einmalige oder laufende Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Der Beitrag ist nach Möglichkeit bargeldlos über ein Bankkonto zu entrichten.
Der Vorstand ist berechtigt, Ausnahmeregelungen zu treffen und auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.

§ 6 Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind: a) der Vorstand und b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
e) der jeweiligen Äbtissin der Cistercienserinnen-Abtei Waldsassen oder in deren Verhinderungsfall
einer anderen, vom Konvent bestimmten Vertreterin
f) dem jeweiligen Stadtpfarrer der Kath. Pfarrei Waldsassen
g) einem vom Lions Hilfswerk Marktredwitz e.V. benannten Vertreter, solange dieser Mitglied des Vereines ist
h) einem vom Rotary-Club Stiftland oder dessen Hilfswerk benannten Vertreter, solange dieser Mitglied
des Vereines ist
i) bis zu drei weiteren Personen.
Der Vorstand führt die Geschäfte und leitet den Verein. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder des Vorstandes anwesend
sind. Ober seine Sitzungen sind Protokolle zu führen. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre.
Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied durch Zuwahl für den Rest der Amtszeit durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 8 Vertretung

Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch:
a) den Vorstand In seiner Gesamtheit ( Gesamtvertretungsbefugnis)
b) den ersten Vorsitzenden und c) den stellvertretenden Vorsitzenden.
Im Innenverhältnis Ist zur Ausübung der Vertretungsbefugnis ein Beschluss des gesamten Vorstandes über die betreffende Angelegenheit erforderlich; der stellvertretende Vorsitzende ist im Innenverhältnis zur Vertretung nur befugt, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Bekanntgabe von Versammlungstermin, Ort und der Tagesordnung, die der Vorstand festsetzt, schriftlich mit einfachem Brief einberufen.
Die Ladungsfrist beträgt eine Woche, wobei der Versammlungstag nicht eingerechnet wird.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim ersten Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
Die Versammlung wird durch den ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Ober den Ablauf der Mitgliederversammlung und die von ihr gefassten Beschlüsse erstellt der Schriftführer ein Protokoll, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Der Mitgliederversammlung obliegen die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages sowie der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereines sowie die erforderliche Wahl von Vorstandsmitgliedern. Sie hat ferner zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder. Satzungsänderungen, Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes und die Entscheidung über die Auflösung des Vereines bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

§ 10 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an die Cistercienserinnen-Abtei Waldsassen, die es ausschließlich und unmittelbar im Sinne des § 2 der Satzung verwenden muss.

Diese Satzung als PDF-Dokument lesen

Satzung downloaden
(12 kB)


  zur Startseite (HOME) Stand: 27.12.2002